Satzung

In der Fassung vom 11. Mai 2023

Vorwort

In dieser Satzung wird aus Vereinfachungsgründen das generische Maskulinum für alle Geschlechter genutzt. Der Verein bekennt sich ausdrücklich zur Gleichstellung aller Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz, Ziel und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen Kunstverein Unna e.V. und hat seinen Sitz in Unna. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Unna eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist,
das Kunstschaffen zu fördern, insbesondere die Kenntnisse der zeitgenössischen Künste und die Hinwendung zu diesen zu wecken durch die Einrichtung von Ausstellungen zeitgenössischer Kunst, durch Vorträge, durch Performances und Exkursionen zu Ausstellungen und kunsthistorisch wichtigen Plätzen.

§ 2 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können werden:

a) natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz,

b) juristische Personen.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Im Falle der Ablehnung steht dem Antragsteller die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zu.

3. Auf Vorschlag des Vorstandes können Mitglieder, Künstler oder Kunstfreunde durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; diese haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

4. Die Höhe der Beiträge wird durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod;

2. durch Austritt. Die Austrittserklärung ist schriftlich beim Vorstand oder Geschäftsführer einzureichen, der den Empfang zu bescheinigen hat. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten erlöschen mit dem Schluß des laufenden Geschäftsjahres, falls die Austrittserklärung spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres eingegangen ist, sonst mit Ablauf des folgenden Geschäftsjahres.

3. durch Beschluß. Den Ausschluß kann der Vorstand beschließen, wenn das Mitglied durch sein Verhalten Ziele und Zwecke des Vereins wesentlich beeinträchtigt hat oder trotz befristeter Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand geblieben ist. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied Einspruch erheben. über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

In jedem Geschäftsjahr soll mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen mittels Rundschreiben an alle Mitglieder einberufen. Auf Wunsch eines Mitglieds kann die Zusendung des Rundschreibens per E-Mail erfolgen, sofern das Mitglied dies unter Mitteilung seiner E-Mail-Adresse schriftlich beantragt. Das Einberufungsschreiben muss die Beratungsgegenstände angeben. Weitere Gegenstände dürfen in der Versammlung nur dann beraten werden, wenn die Dringlichkeit durch Beschluss der Versammlung anerkannt wird.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes,
2. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr, 3. Entlastung des Vorstandes,
4. Festsetzung des Jahresbeitrages für Einzelmitglieder und kooperative Mitglieder,
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit Gesetz oder Satzung das nicht anders vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Kooperative Mitglieder werden in ihren Mitgliedsrechten durch einen Bevollmächtigten vertreten, der eine Stimme besitzt. Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung mit Stimmzetteln, sofern nicht die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit eine andere Form beschließt. Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die ihren vollen Jahresbeitrag gemäß ihrer Beitragsgruppe bezahlt haben. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Präsenzversammlung, über elektronische Kommunikation oder in einer Mischform durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes jederzeit einberufen werden.

2. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern; wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein vertreten.

2. Der Vorstand leitet die Angelegenheiten des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, sie erhalten lediglich den Ersatz ihrer Auslagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit muss der strittige Tagespunkt auf die nächste Vorstandssitzung vertagt werden.

3. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorstandsmitglieder, wobei je zwei Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt sind.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf ihrer Wahlzeit weiter bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

5. Der Vorstand kann Mitglieder zu seiner Unterstützung nach Absprache berufen.

§ 9 Angestellte

Der Vorstand kann Personen haupt- oder nebenberuflich als künstlerischen Leiter, Geschäftsführer oder für andere Zwecke einstellen, sofern die Finanzierung der Personalkosten gesichert ist. Angestellte werden nach Abstimmung mit dem Vorstand tätig und handeln gemäß einer vom Vorstand zu beschließenden Dienstanweisung.

§ 10 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderung können vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder gestellt werden.

Zu Änderungen der Satzung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 11 Auflösung

1. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn entweder vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Mitglieder ein Antrag auf Auflösung gestellt wird und eine ordnungsgemäß mit Angabe dieses Tagesordnungspunktes einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder einen entsprechenden Beschluss fasst.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Unna, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.